Impressum

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Angaben gemäß § 5 TMG
JF Solar & Baumaschinenverleih GmbH
Unterm Bucharts 29 1/2
87435 Kempten (Allgäu)

Handelsregister: HRB11594
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu)

Vertreten durch die Geschäftsführer:
Johannes Frank
Telefon: 0176 – 64 96 65 33
E-Mail: info@jf-baumaschinenverleih.de

Umsatzsteuer-ID: DE284698483

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Quelle: eRecht24

AGB's


§ 1 Allgemeines

1. Die Mietbedingungen der JF Solar & Baumaschinenverleih GmbH gelten ausschließlich und sind Bestandteil aller Mietverträge, die die JF Solar & Baumaschinenverleih GmbH (nachfolgend Vermieter =VM genannt) mit seinen Kunden (nachfolgend Mieter=MT genannt) über die zeitweise Überlassung von Baugeräten gegen Entgelt schließt. 

2. Der VM verpflichtet sich, dem MT den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zur Miete zu überlassen. Er ist berechtigt, dem MT einen gleichwertigen oder höherwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Der VM hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit dem erforderlichen Zubehör zu übergeben. 

3. Der MT verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen und bei Ablauf der Mietzeit zurückzugeben, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-Bestimmungen sowie Straßenverkehrs-Vorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.

4. Der MT verpflichtet sich, dem VM den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen. 

5. Mietgegenstände dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland genutzt und nicht untervermietet werden. Ein Einsatz im Ausland bzw. eine Untervermietung bedarf unserer vorherigen Zustimmung, die zumindest in Textform erfolgen muss.

6. Bei allen sich aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten gilt im Geschäftsverkehr mit Unternehmern Kempten als Gerichtsstand vereinbart. 

7. Es gilt deutsches Recht.

§ 2 Mietpreis und -Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

1. Für die Berechnung des Mietpreises ist als Betriebszeit die normale Schichtzeit von tägl. 8 Stunden, bei durchschnittlich 5 Arbeitstagen in der Woche und 20 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt. Bei Überschreitung dieser Betriebszeit wird jeweils für eine Überstunde 1/8 des Tagesmietzinses in Rechnung gestellt. Ein kalendertäglicher Tagesmietzins ist für Geräte zu zahlen, die auch an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Der Mietzins ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder 5 Arbeitstage in der Woche oder 20 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden. 

2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom MT zu zahlen. 

3. Der Mietpreis ist, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart wurde, mit Übergabe des Mietgegenstandes zur Zahlung fällig. Der Mietpreis errechnet sich als Produkt aus dem Tagesmietpreis und der Anzahl der Miet-Tage sowie zusätzlichen Betriebsstunden und zuzüglich etwaiger Nebenkosten (z. B. Treibstoff, Abnutzung Trennscheibe, Reinigung etc.). 

4. Bei befristeten Mietverträgen ist der Mietpreis in Höhe von 50% des gesamten Mietzinses bei Abholung durch den MT bei dem VM zur Zahlung fällig. Im Falle eines unbefristeten Mietvertrages ist eine Anzahlung in Höhe des Mietzinses mindestens für eine Woche, je nach geplanter Mietdauer länger, zu entrichten. Der VM ist berechtigt, jeweils nach Ablauf einer Woche eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. 

5. Der restliche Mietpreis wird bei Rückgabe des Mietobjektes ohne Skonto zur Zahlung fällig. 

6. Die Preise verstehen sich ohne Betriebsstoffe ab der im Mietvertrag genannten Niederlassung des VMs. Der MT trägt für die Dauer der Mietzeit die Kosten der Betriebsstoffe (Strom, Brennstoffe etc.), Pflege und Wartungen der Mietsache. 

7. Erfüllungsort ist der Standort 87435 Kempten. Anlieferung und Rückholung des Mietobjektes erfolgen, sofern vereinbart, auf Gefahr und Kosten des MTs. 

8. Ist der MT mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der VM berechtigt, den Mietgegenstand ohne Ankündigung und ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des MTs, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem VM aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der VM innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet. 

9. Der MT tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den VM ab. Der VM nimmt die Abtretung an. 

§ 3 Dauer des Mietverhältnisses

1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, an dem wir den Mietgegenstand zur Abholung für den MT bereitstellen oder der Mietgegenstand für den Versand an den MT unsere Betriebsstätte verlässt. Falls die Abholung oder der Abruf des unsererseits bereitgestellten Mietgegenstandes durch den MT nicht zum vereinbarten Tag erfolgt, sind wir berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten. 

2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung des Mietgegenstandes an unsere jeweilige Betriebsstätte, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

3. Der MT ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem VM rechtzeitig schriftlich bis spätestens 09:00 Uhr am Folgetag der letzten Nutzung anzuzeigen (Freimeldung). 

§ 4 Rücklieferung des Mietgegenstandes

1. Der MT hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. 

2. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des VMs so rechtzeitig zu erfolgen, dass der VM in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. 

3. Bei Rückgabe oder vor Abholung/Absendung des Mietgegenstandes soll von beiden Parteien eine gemeinsame abschließende Untersuchung der Mietsache durchgeführt und protokolliert werden. 

4. Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über den Zustand der Mietsache, so ist sie von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen. Dieser hat den Umfang der Mängel und Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung, sowie den arbeitstechnisch erforderlichen Zeitaufwand festzustellen und in einem Gutachten schriftlich niederzulegen. Das Gutachten ist für beide Parteien bindend. Die Kosten dieses Gutachtens tragen die Parteien je zur Hälfte. 

§ 5 Mängel oder Schäden am Mietgegenstand

1. Dem MT wird die Möglichkeit eingeräumt, den Mietgegenstand vor Abholung zu untersuchen bzw. durch einen Dritten untersuchen zu lassen. Die Parteien erstellen ein Übernahmeprotokoll das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Der MT hat erkennbare Mängel der Mietsache unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung dem VM schriftlich anzuzeigen, soweit die Mängel nicht schon in dem Übernahmeprotokoll festgehalten sind. Kommt der MT dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel sodann nicht mehr rügen. 

2. Im Falle eines Schadenseintritts ist der MT verpflichtet, dem VM unverzüglich schriftlich über Art und Umfang des Schadens Mitteilung zu machen. 

3. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des MTs gegen Dritte tritt der MT bereits jetzt an den VM ab, soweit sie dem VM auch gegenüber dem MT zustehen. Der VM nimmt diese Abtretung an. 

4. Insoweit die Mietsache maschinenbruchversichert ist, ist der VM berechtigt, die Versicherungsbeiträge dem MT in Rechnung zu stellen. Der MT hat bei jedem von ihm zu vertretenden Schaden den nicht von der Versicherung bezahlten Teil zu tragen. 

§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der MT hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. 

2. Der MT hat bei allen Unfällen und Beschädigungen den VM unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. 

3. Der MT ist verpflichtet, 

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,

b) notwendige Inspektions- und Instandsetzungs-arbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den VM ausführen zu lassen. Die Kosten trägt dieser, wenn der MT und sein Personal nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben,

c) den Mietgegenstand nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen.

4. Bei eventuell auftretenden Mängeln oder Beschädigungen hat der MT dem VM die unverzügliche Reparaturdurchführung durch diese selbst oder durch einen Dritten zu ermöglichen. Reparaturkosten, die nicht auf einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache oder die gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind, hat der MT zu tragen. 

5. Der MT ist nicht berechtigt, Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen. 

6. Wird der Mietgegenstand beim MT gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der MT dies dem VM unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der MT verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des VMs unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

§ 7 Haftung des Mieters

1. Der MT haftet grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand während der gesamten Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstandes oder die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis. 

2. Die Haftung des MTs erstreckt sich auf den Mietgegenstand und auf alle übergebenen Zubehörteile. 

3. Der MT haftet bei Verschulden insbesondere 

a) im Falle des Verlustes oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes; diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt; 

b) im Falle von Beschädigungen für die Reparaturkosten zuzüglich eines eventuellen Wertminderungsbetrages; 

c) bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende für ¾ des ausstehenden Mietzinses; 

d) für weitere Schadenspositionen, insbesondere Folgekosten z.B. Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall für die Dauer der Reparatur durch verzögerte Gutachtenerstellung, gleich aus welchem Grund, Kosten einer Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sowie anteilige Verwaltungskosten etc. Dem MT bleibt der Nachweis geringerer Verwaltungskosten vorbehalten. 

4. Der MT haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der MT hat uns von durch ihn verschuldete Schadensersatzansprüche oder Forderungen Dritter freizustellen, die diese gegen uns geltend machen. Dies gilt insbesondere, soweit wir wegen einer vom MT verantworteten Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom MT verursachten Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstands in Anspruch genommen werden. 

5. a) Eine etwaige Schadenersatzhaftung des MTs ist auf die nachfolgend aufgeführten Eigenanteile begrenzt, soweit ein etwaiger Schaden dem Grunde nach und unabhängig von einem etwa vereinbarten Selbstbehalt im Rahmen der Maschinen-Versicherung gedeckt ist: 

• Eigenanteil des MTs: 500,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von 1.000,00 € – 2.499,99 € 

• Eigenanteil des MTs: 1.500,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von 2.500,00 € – 24.999,99 € 

• Eigenanteil des MTs: 2.500,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von 25.000,00 € – 99.999,99 € 

• Eigenanteil des MTs: 5.000,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes ab 100.000,00 € 

Bei schuldhaft verursachten Schäden an Mietgegenständen, die bei Abbrucharbeiten eingesetzt werden, oder bei Schäden infolge sonstiger Überbeanspruchung von Mietgegenständen, beläuft sich der Eigenanteil auf das Doppelte der vorbezeichneten Beträge. Bei Diebstahl von Mietgegenständen, während diese – mit unserer Erlaubnis – in östlichen Anliegerstaaten eingesetzt werden, beläuft sich der Eigenanteil auf 25 % des Verkehrswertes des Mietgegenstandes, mindestens jedoch den Eigenanteil gemäß der vorstehenden Staffelung. 

b) Wir sind berechtigt, dem MT als Gegenleistung für die vorstehende Haftungsbegrenzung für jeden Kalendertag der Mietzeit einen Pauschalbetrag gemäß der gültigen Mietpreisvereinbarung in Rechnung zu stellen, durch den die Kosten der Maschinen-Versicherung mit ausgeglichen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der MT den Mietgegenstand tatsächlich nutzt. 

c) Bei Eintritt eines Schadenfalles trägt der MT den vorbezeichneten Eigenanteil unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von unter 1.000,00 € oder bei einem Schaden unterhalb des jeweils vorbezeichneten Eigenanteils trägt der MT den Schaden unabhängig von seinem eigenen Verschulden in voller Höhe. 

§ 8 Rechte und Pflichten des Vermieters

1. Wird der Mietgegenstand insbesondere unter Verstoß gegen § 6 in einem schlechteren als dem Anlieferungszustand zurückgegeben und ist dies darauf zurückzuführen, dass der MT gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, so ist der VM berechtigt, vom MT für die Dauer einer zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache neben den Reparaturkosten einen pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Höhe dieses Schadensersatzes bemisst sich nach dem Mietpreis, welcher für den Mietgegenstand für den Zeitraum der erforderlichen Reparatur zu entrichten gewesen wäre. 

2. Sowohl dem MT als auch dem VM steht es offen, nachzuweisen, dass der VM tatsächlich ein geringerer oder höherer Schaden entstanden ist. Wird ein solcher Nachweis erbracht, ändert sich die Höhe des dem VM zu leistenden Schadensersatzes entsprechend. 

3. Sofern der MT mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät, ist der VM zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ebenso ist der VM zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der MT den Mietgegenstand ohne Zustimmung des VMs untervermietet oder seine wesentlichen Vertragspflichten verletzt, insbesondere den Mietgegenstand vertragswidrig gebraucht. 

§ 9 Haftungsbegrenzung des Vermieters

1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den VM, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom MT nur geltend gemacht werden bei 

a) grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz 

b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. 

c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des VMs oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des VMs im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Baumaschine beruhen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 

2. Eine weitergehende Haftung des VMs ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatz statt der Leistung. Soweit die Haftung des VMs ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 10 Fernwartung und Datenschutz

1. Der MT erteilt seine Zustimmung zur Erhebung der Daten durch das in der Maschine eingebaute Fernwartungsmodul, sowie deren Übermittlung an den VM. 

2. Aus Datenschutzgründen werden die erfassten Daten nur maschinenbezogen gespeichert. Des Weiteren kann die Zuordnung „Maschine - Kunde“ nur über die Gerätenummer im Mietvertrag erfolgen. Es erfolgt also keine Erfassung und Speicherung benutzerbezogener Daten über den Mietvertrag hinaus. 



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